Tarif- & Beförderungsbedingungen 

für den Skilift und den Zauberteppich am Großen Kornberg

mit Benutzerordnung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und

Sachen am Großen Kornberg. Hierzu gehören die Schlepplifttrasse, der Zauberteppich, Stationen und deren Zugänge.

(2) Über die Benutzung von Abfahrtsstrecken entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in

freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die international anerkannten

Verhaltensregeln (z. B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit laut Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

 

Allgemeine Bestimmungen:

(1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Gäste sind verbindlich.

(2) Den vom Personal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes sowie zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Liftanlagen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Sofern das Personal keine abweichende Anweisung trifft, ist es nicht gestattet,

  • die Liftanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
  • die Anlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu                  verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen/Masten zu besteigen.
  • an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrbetriebsmittel ein- und auszusteigen.
  • die Fahrbetriebsmittel, auch im Falle einer Störung, außerhalb der Stationen zu verlassen.
  • in den Stationen, den Fahrbetriebsmitteln und während der Beförderung zu rauchen.
  • Gegenstände aus den Fahrbetriebsmitteln oder außerhalb der Lifttrasse herauszuhalten,
  • während der Fahrt Gegenstände zu werfen sowie sich von den Stützen der Anlagen abzustoßen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel und die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

(5) Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

(6) Jeder Gast ist für den ordnungsgemäßen Transport seiner Ausrüstung während der Fahrt selbst verantwortlich.

Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

(1) Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte nicht gefährdet.

(2) Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet,

  • weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Personal zugelassen werden.
  • mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
  • sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
  • den Schleppbügel zwischen die Beine nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
  • die Schlepplifttrasse außer zur Beförderung zu betreten.

(3) Das Queren der Schlepplifttrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig ohne Gefährdung Dritter zu erfolgen; der Fahrbetrieb des Schleppliftes hat Vorrang.

(4) Die Fahrt ist ordnungsgemäß an der Talstation zu beginnen und an der Bergstation zu beenden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind Schleppbügel usw. sofort freizugeben und die Schlepplifttrasse unverzüglich ohne Gefährdung Dritter zu verlassen.

(5) Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels

Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.

(6) Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Snowboard abstützen.

(7) Sportgeräte wie Skibobs o. ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Personal

befördert.

(8) Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z. B. Gürtel, Schal), Zöpfe und Ausrüstungsteile (z. B. Rucksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrbetriebsmitteln hängen bleiben.

§ 3 Ausschluss von Beförderung

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

  • die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Personals nicht befolgen.
  • die durch eigenes Fehlverhalten, auch beim Anstellen, für Dritte eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
  • die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen.
  • die sich ohne gültiges Ticket oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte

Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.

(2) Das Ticket kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

  • wenn diese die Sicherheit an Liftanlagen sowie Pisten bzw. Abfahrtsstrecken gefährden.
  • wenn diese die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Personals nicht folgen.
  • wenn diese die gesperrten oder geschlossenen Pisten befahren.
  • wenn diese die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
  • wenn diese die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.

§ 4 Tarife & Tickets

(1) Für die Benutzung der Lifte wird entsprechend der jeweiligen Preiseliste ein Tarif erhoben. Diese gelten auch, wenn nicht alle Anlagen geöffnet sind.

(2) Der Gast ist verpflichtet, auf Verlangen das Ticket jederzeit zur Prüfung vorzulegen.

(3) Tickets sind nicht übertragbar. Jede missbräuchliche Verwendung von Tickets einschließlich einer Verwendung durch Dritte wird geahndet und hat den Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Der Versuch, einen Skipass an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. 

(4) Kinder müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(5) Bei Verlust des Tickets, Schlechtwetter, Sperrung von Skiabfahrten und Liften, vorzeitiger

Abreise usw. besteht kein Anspruch auf Ersatz.

§ 5 Webcam

Das Gelände wird aus Sicherheitsgründen im Bereich der Talstation videoüberwacht. Mit Betreten des Geländes stimmt der Besucher dem Betrieb der Webcam zu.

§ 6 Haftung und Schadenersatz

Ansprüche auf Schadensersatz können nur an die betreffende Liftbetriebsgesellschaft gerichtet werden.

§ 7 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Betreibe sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Tickets werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht sowie Fotoaufnahmen der einzelnen Gäste gemacht. Dies wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Paragraphen ungültig sein, berührt dies nicht die Tarif- & Beförderungsbedingungen im Gesamten.

Stand: 06. Dezember 2021