für den Skilift und den Zauberteppich am Großen Kornberg
mit Benutzerordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und
Sachen am Großen Kornberg. Hierzu gehören die Schlepplifttrasse, der Zauberteppich, Stationen und deren Zugänge.
(2) Über die Benutzung von Abfahrtsstrecken entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in
freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die international anerkannten
Verhaltensregeln (z. B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit laut Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Gäste sind verbindlich.
(2) Den vom Personal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes sowie zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Liftanlagen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Sofern das Personal keine abweichende Anweisung trifft, ist es nicht gestattet,
(4) Nach Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel und die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
(5) Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(6) Jeder Gast ist für den ordnungsgemäßen Transport seiner Ausrüstung während der Fahrt selbst verantwortlich.
Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:
(1) Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte nicht gefährdet.
(2) Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet,
(3) Das Queren der Schlepplifttrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig ohne Gefährdung Dritter zu erfolgen; der Fahrbetrieb des Schleppliftes hat Vorrang.
(4) Die Fahrt ist ordnungsgemäß an der Talstation zu beginnen und an der Bergstation zu beenden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind Schleppbügel usw. sofort freizugeben und die Schlepplifttrasse unverzüglich ohne Gefährdung Dritter zu verlassen.
(5) Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels
Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
(6) Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Snowboard abstützen.
(7) Sportgeräte wie Skibobs o. ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Personal
befördert.
(8) Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z. B. Gürtel, Schal), Zöpfe und Ausrüstungsteile (z. B. Rucksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrbetriebsmitteln hängen bleiben.
§ 3 Ausschluss von Beförderung
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,
Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.
(2) Das Ticket kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
§ 4 Tarife & Tickets
(1) Für die Benutzung der Lifte wird entsprechend der jeweiligen Preiseliste ein Tarif erhoben. Diese gelten auch, wenn nicht alle Anlagen geöffnet sind.
(2) Der Gast ist verpflichtet, auf Verlangen das Ticket jederzeit zur Prüfung vorzulegen.
(3) Tickets sind nicht übertragbar. Jede missbräuchliche Verwendung von Tickets einschließlich einer Verwendung durch Dritte wird geahndet und hat den Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Der Versuch, einen Skipass an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch.
(4) Kinder müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(5) Bei Verlust des Tickets, Schlechtwetter, Sperrung von Skiabfahrten und Liften, vorzeitiger
Abreise usw. besteht kein Anspruch auf Ersatz.
§ 5 Webcam
Das Gelände wird aus Sicherheitsgründen im Bereich der Talstation videoüberwacht. Mit Betreten des Geländes stimmt der Besucher dem Betrieb der Webcam zu.
§ 6 Haftung und Schadenersatz
Ansprüche auf Schadensersatz können nur an die betreffende Liftbetriebsgesellschaft gerichtet werden.
§ 7 Datenschutz
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Betreibe sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Tickets werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht sowie Fotoaufnahmen der einzelnen Gäste gemacht. Dies wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Paragraphen ungültig sein, berührt dies nicht die Tarif- & Beförderungsbedingungen im Gesamten.
Stand: 06. Dezember 2021